§ 249 AktG

Aktiengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2009

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.

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