§ 217 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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