§ 160 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:

1.

der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,

2.

der Kreis der Bezugsberechtigten,

3.

der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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