(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
1. | der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, | |||||||||
2. | der Kreis der Bezugsberechtigten, | |||||||||
3. | der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird. |
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