§ 160 AktG Erfordernisse des Beschlusses

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 gelten sinngemäß.Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsder Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Bezugsberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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