Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach §10 Abs3 GmbHG (§§29 Abs 1, 155 Abs2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 288/03a Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Die Dipl.-Ing. A***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG) wurde am 2. 9. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Noch im September 1998 erfolgte eine Kapitalerhöhung von 1 Mio S auf 100 Mio S dadurch, dass Dipl.-Ing. Anton K***** seinen Gesellschaftsanteil an der in Form einer offenen Handelsgesellschaft geführten Bauunternehmung Dipl.-Ing. Dr. Adalbert K***** (in der Folge: OHG) im Buchwert von 97,071.871,63 S als Sacheinlage gegen die Gewährung von neuen Anteilen in die AG... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen der Einzahlung der Stammeinlage zur Erhöhung des Stammkapitals (um rund 6 Mio S) und der im Dezember 2001 darüber ausgestellten Bankbestätigung und der Anmeldung der Kapitalerhöhung am 3. 9. 2003 liegt ein derart langer Zeitraum, der einen Nachweis nach § 10 Abs 3 GmbHG nicht mehr ermöglicht. Die Erklärung, dass sich die eingezahlten Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden haben, reicht für di... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der L***** GmbH wurde am 12. 10. 1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 10. 1996 gegründet worden. Ihre Eintragung im Firmenbuch war am 4. 1. 1997 erfolgt. Dem am 12. 12. 1996 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eintragungsansuchen war eine am 13. 11. 1996 von der Beklagten ausgestellte "Bestätigung nach § 10 Abs 2 GmbHG" angeschlossen, wonach ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. 7. 1995 gründeten Karl U***** und Stefanie Z***** die Karl U***** GmbH, an der Karl U***** mit einer Stammeinlage von 480.000 S und Stefanie Z***** mit einer Stammeinlage von 20.000 S beteiligt waren. Ihr Geschäftsführer war Karl U*****. Am 31. 7. 1995 eröffnete Karl U***** als Neukunde bei der Beklagten sowohl ein Privatkonto, auf das ihm ein Überziehungsrahmen von 300.000 S eingeräumt wurde, als auch ein Firmenkonto für d... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Klage vom 3. 2. 1997 begehrt die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 300.000 S sA zur ungeteilten Hand. Die Fünft- und der Sechstbeklagte (in der Folge: Gründungsgesellschafter) hätten als Gründungsgesellschafter mit Vertrag vom 14. 10. 1992 die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) gegründet. Die Fünftbeklagte sei als Treuhänderin für die Erstbeklagte eingeschritten. Die Beklagten zu 1. bis 4. (in der Folge: Gesellschafter) hätten danach die Gesellschaft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei (GmbH) wurde am 2.Mai 1991 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Die zwei Gründungsgesellschafter, die Treuhänder anderer Personen waren, bestellten die Beklagten als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer. Diese erklärten am 15. April 1991 gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zusammenhang mit dem Eintragungsgesuch, daß sich der bar in die Gesellschaftskasse eingezahlte und inbesondere nicht durch Gegenforderungen beschränkte ... mehr lesen...
Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Zweitbeklagte Manfred R***** und seine Ehefrau Silvia errichteten mit Notariatsakt vom 3. November 1987 die "R***** & Co. ***** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in St*****. Gegenstand des Unternehmens war die Erzeugung von Damen- und Herrenoberbekleidung aller Art, der Handel mit Textilwaren und die Übernahme von Handelsvertretungen. Manfred R***** wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt. Das Stammkapital betrug S 500... mehr lesen...