Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer beklagte Rechtsträger hat
1.Ziffer einsden Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 undden Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
2.Ziffer 2den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO).
(2)Absatz 2Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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