§ 10 AHG

Amtshaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der beklagte Rechtsträger hat

1.

den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und

2.

den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(3) In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (MandatAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.08.1989 bis 28.02.2013

(1) Der beklagte Rechtsträger hat

1.

den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und

2.

den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(3) In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (MandatAnm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

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