§ 10 AHG

Amtshaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer beklagte Rechtsträger hat
    1. 1.Ziffer einsden Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 undden Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
    für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
  2. (2)Absatz 2Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.08.1989 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsDer beklagte Rechtsträger hat
    1. 1.Ziffer einsden Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 undden Rechtsträgern, die er nach Paragraph eins, Absatz eins, und
    2. 2.Ziffer 2den Organen, die er für den Rückersatzanspruch
    für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO.).für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, ZPO.).
  2. (2)Absatz 2Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)

  3. (3)Absatz 3In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.In der Klage gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz kann der Rechtsträger beantragen, daß gegen den Beklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen werde. Über diesen Antrag ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 550 bis 554 ZPO. zu verfahren.

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