§ 4 AHG

AHG - Amtshaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

In Kraft seit 01.02.1949 bis 31.12.9999
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