Gesamte Rechtsvorschrift AHG

Amtshaftungsgesetz

AHG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

I. Abschnitt - Haftpflicht

§ 1 AHG


(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.

(2) Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

§ 2 AHG


(1) Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.

(2) Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.

(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.

§ 3 AHG


(1) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.

(2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in § 2 Abs. 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben.

§ 4 AHG


Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

§ 5 AHG


Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen, die der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien, als diese Einwendungen, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren veranlaßt haben würden.

§ 6 AHG


(1) Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.

(2) Rückersatzansprüche nach § 1 Abs. 3 und § 3 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.

§ 7 AHG


Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates, und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen.

II. Abschnitt - Verfahren

§ 8 AHG


(1) Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern, ihm binnen einer Frist von drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das im § 9 genannte Gericht kann dem Ersatzwerber für dieses Aufforderungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beigeben.

(2) Hat der Geschädigte den Rechtsträger zur Anerkennung eines Anspruches nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert oder die Klage vor Ablauf der Frist von drei Monaten erhoben oder den Anspruch erst im Laufe des Rechtsstreites geltend gemacht, so steht dem Rechtsträger, soweit er den Ersatzanspruch anerkennt oder erfüllt, für die Dauer von drei Monaten ab Geltendmachung, längstens jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung, Kostenersatz nach § 45 ZPO zu.

§ 9 AHG


(1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)

(3) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.

(4) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

(5) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

§ 10 AHG


(1) Der beklagte Rechtsträger hat

1.

den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und

2.

den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO).

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

§ 11 AHG


(1) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß § 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.

(3) Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 2 und 3 und Art. 139 Abs. 6 B-VG bleiben unberührt.

§ 12 AHG


(1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.

(2) Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens gegen den Bund oder ein Land wegen einer Rechtsverletzung erhoben wird, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß den Art. 142 und 143 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist, kann das Gericht sein Verfahren über die Schadenersatzklage bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden eines Organes gebunden.

§ 13 AHG


(1) Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Antrag einer Partei auch dann auszuschließen (§ 172 ZPO), wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären.

(3) Das Gericht hat überdies den anwesenden Personen auf Antrag einer Partei die Geheimhaltung von Tatsachen, die sonst durch das Amtsgeheimnis gedeckt wären, zur Pflicht zu machen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Die Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974).

§ 14 AHG


Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.

III. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 15 AHG


(1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 treten in Kraft:

1.

der Titel, die Abschnittsbezeichnungen und Abschnittsüberschriften, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 in der Fassung der Z 8, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 16 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft;

2.

§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 9 mit 1. Jänner 2014.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 in Kraft.

§ 16 AHG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 AHG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Artikel

Art. 2 AHG


des Amtshaftungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf Schäden, die vor dessen Inkrafttreten entstanden sind, keine Anwendung.

Art. 3 AHG


Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Art. 8 § 2 AHG


(1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.

(2) Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. VII.

(3) Soweit in anderen Vorschriften als in den Art. I bis VII auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Art. 8 § 3 AHG


Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 11 § 2 AHG


(1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

1.

die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;

2.

die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

1.

nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;

2.

nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

1.

auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII (Anm.: Art. II: Änderung des Amtshaftungsgesetzes) die bisherigen Landesgerichte,

2.

auch nach dem 31. Dezember 1996 entgegen dem Art. X das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien und der Jugendgerichtshof Wien

zuständig.

(5) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handeslgerichts Wien nach dem Art. X auch für noch am 1. Jänner 1997 anhängige Firmenbuchsachen auf die Landesgerichte Korneuburg, Sankt Pölten und Wiener Neustadt über, soweit diese Rechtsträger betreffen, die ihren Sitz im Sprengel eines der in Art. X § 1 genannten Bezirksgerichte haben. Das Handelsgericht Wien hat solche Firmenbuchsachen dem jeweiligen Landesgericht von Amts wegen zu überweisen und ihm gleichzeitig die bisher beim Handelsgericht Wien aufbewahrten Akten und Urkunden (Urkundensammlung) zu übersenden.

(6) Abs. 5 ist auf Firmenbuchsachen von Zweigniederlassungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Ungeachtet des Art. X und des Abs. 1 Z 2 sind die bisher zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz zur Entscheidung in zweiter Instanz weiter zuständig, wenn das Datum einer angefochtenen Entscheidung erster Instanz vor dem 1. Jänner 1997 liegt.

Art. 40 AHG


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 41 AHG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 6: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

7.

Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden

a)

nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (§ 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z 2 (§ 8 StEG) sowie XXXVI Z 5 (§ 31 GGG) und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);

b)

in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. a (§ 448 ZPO);

c)

nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 (§ 23 RATG) und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur TP 1 GGG);

d)

in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. b (§ 448 ZPO);

e)

nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (§§ 49, 51 und 52 JN) und X Z 13 lit. c (§ 448 ZPO).

8.

Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. X Z 3 (§ 54 a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.

(Anm.: Z 9: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

10.

Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

(Anm.: Z 11 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

Amtshaftungsgesetz (AHG) Fundstelle


Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG)
StF: BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP V RV 549 u.757 AB 515 u. 595 u. 715 u. 777 S. 73. u. 82. u. 91. u. 101. BR: S. 29., 32., 36. u. 37.)

Änderung

BGBl. Nr. 60/1952 (NR: GP VI AB zu 517 S. 84. BR: S. 72.)

BGBl. Nr. 218/1956 (NR: GP VIII RV 72 AB 89 S. 11. BR: S. 119.)

BGBl. Nr. 38/1959 (NR: GP VIII RV 602 AB 604 S. 79. BR: S. 141.)

BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

BGBl. Nr. 204/1982 (NR: GP XV RV 1014 AB 1051 S. 110. BR: S. 421.)

BGBl. Nr. 537/1984 (NR: GP XVI RV 365 AB 419 S. 72. BR: AB 2916 S. 455.)

BGBl. Nr. 104/1985 (NR: GP XVI RV 7 AB 527 S. 75. Einspr. d. BR: 547 AB 559 S. 83. BR: AB 2940 S. 456.)

BGBl. Nr. 233/1988 (NR: GP XVII RV 451 AB 532 S. 57. BR: AB 3461 S. 500.)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

BGBl. I Nr. 122/2013 (NR: GP XXIV IA 2294/A AB 2382 S. 207. BR: AB 9026 S. 822.)

Anmerkung

1. V: BGBl. Nr. 45/1949.
2. Ausführungsgesetz zu Art. 23 B-VG.
3. Siehe auch das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, sowie das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965 und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der BRD zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates, BGBl. Nr. 245/1957 sowie die Verträge BGBl. Nr. 120/1979 und BGBl. Nr. 424/1981.
4. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
5. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Liability of Public Bodies’ Act - AHG
6. Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.3.2013 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2013). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung eingetragen.

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