Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.
In Kraft seit 01.02.1949 bis 31.12.9999
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