Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 14,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.
In Kraft seit 01.02.1949 bis 31.12.9999
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