§ 16 AgrVG 1950 Rückwirkung auf andere gesetzliche Bestimmungen.

AgrVG 1950 - Agrarverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem 12. März 1927 als dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in seinem ursprünglichen Wortlaut haben alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren, soweit es durch dieses Gesetz geregelt ist, für die im § 1 bezeichneten Behörden ihre Anwendbarkeit verloren. (Der letzte Satz des ursprünglichen Wortlautes wird als nicht mehr geltend festgestellt. BGBl. Nr. 133/1937, §§ 8, 9 und 11 sowie BGBl. Nr. 178/1947, § 2.)Mit dem 12. März 1927 als dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in seinem ursprünglichen Wortlaut haben alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren, soweit es durch dieses Gesetz geregelt ist, für die im Paragraph eins, bezeichneten Behörden ihre Anwendbarkeit verloren. (Der letzte Satz des ursprünglichen Wortlautes wird als nicht mehr geltend festgestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, Paragraphen 8,, 9 und 11 sowie Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1947,, Paragraph 2,)
  2. (2)Absatz 2Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich am 2. September 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Agrarverfahrensnovelle 1947, BGBl. Nr. 178/1947, außer Kraft getreten.Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich am 2. September 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Agrarverfahrensnovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1947,, außer Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3Insbesondere sind aufgehoben:

    diedie Verordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1233, undVerordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1233, und

    diedie Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens.Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens.

    (Zu Abs. 2 und 3: BGBl. Nr. 178/1947, § 1.)(Zu Absatz 2 und 3: Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1947,, Paragraph eins,)

In Kraft seit 01.09.1950 bis 31.12.9999
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