Norm: EO §294aEO §301AFV §1AFV §2ERV §5
Rechtssatz: Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist. ... mehr lesen...
Norm: EO §29aAFV §2
Rechtssatz: An formatierte Schriftsätze sind strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die im Formblatt vorgesehene Reihenfolge, nämlich Kapital, Zinsen und Kosten eingehalten und jeweils einem Exekutionstitel zugeordnet wird. Entscheidungstexte 46 R 474/98s Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.04.1998 46 R 474/98s ... mehr lesen...