§ 8 AEV

AEV - Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

In Kraft seit 16.12.1989 bis 31.12.9999
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