§ 14 AEV

AEV - Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz eins§ 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.Paragraph 30, GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.
In Kraft seit 16.12.1989 bis 31.12.9999
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