§ 12 AEV

AEV - Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 12,

Der Einziehungsauftrag des Bundes an die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
  2. 2.Ziffer 2den Namen, das Konto sowie das kontoführende Kreditinstitut des Gebührenentrichters,
  3. 3.Ziffer 3ein Justizkonto (§ 1) sowieein Justizkonto (Paragraph eins,) sowie
  4. 4.Ziffer 4das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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