§ 1 AEV

AEV - Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BIC: BUNDATWW) bestimmt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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