Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Präsident sowie die Vizepräsidenten und Kurienobmänner haben nach ihrer Wahl in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen Kammerräte in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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