Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,
1.Ziffer einsdie gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
2.Ziffer 2für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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