§ 66 ÄrzteG 1998 Wirkungskreis

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

1.

die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie

2.

für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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