Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsNach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Spezialisierung ist in gemäß § 11b als Spezialisierungsstätten anzuerkennendenDie Spezialisierung ist in gemäß Paragraph 11 b, als Spezialisierungsstätten anzuerkennenden
1.Ziffer einsAusbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 oderAusbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 oder
2.Ziffer 2in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oderin Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, in Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a,, in Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, oder
3.Ziffer 3in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, insbesondere Pflegeheime, Altersheime und Hospize,
(3)Absatz 3Näheres über die
1.Ziffer einsWeiterbildungserfordernisse einschließlich Definition der Aufgabengebiete, Ziele, Dauer, Inhalte, Erfolgsnachweise,
2.Ziffer 2Anrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Z 1 sowieAnrechnungs- und Übergangsbestimmungen zu den Erfordernissen der Ziffer eins, sowie
3.Ziffer 3die Organisation der Spezialisierungen
hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung zu regeln.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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