§ 7 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 7, Abs. 4Absatz 4, erster Satz und § 196Paragraph 196, wird die Wort- und Zeichenfolge „Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,,“ durch die Zeichenfolge „§ 6b“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist § 7Paragraph 7, Abs. 4Absatz 4, zweiter Satz.)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.05.2026
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