Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß §§ 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 Z 1 iVm § 11b gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3 zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung vonDie systematische Darstellung von technischen Definitionen von in Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie in Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11 b, gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3, zu vermittelnden Fertigkeiten im Sinne einer Gegenüberstellung von
1.Ziffer einsLeistungskennzahlen aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG) gemäß dem Bundesgesetz über Dokumentation im Gesundheitswesen und
2.Ziffer 2Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 11a Abs. 3Richtzahlen gemäß der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 11 a, Absatz 3,
bildet das Definitionenhandbuch der Fertigkeiten für die ärztliche Aus- uns Weiterbildung.
(2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 kundzumachenDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung unter Mitwirkung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 6 b und der Österreichischen Ärztekammer zu erarbeiten, weiterzuentwickeln und als Anlage zur Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, kundzumachen
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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