Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß
1.Ziffer eins§ 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b Abs. 2 Z 7) sowie Paragraph 40, Absatz 9 und Paragraph 40 a, Absatz 5, im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie
2.Ziffer 2§§ 5a, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, § 40 ausgenommen Abs. 9 und § 40a ausgenommen Abs. 5 im übertragenen Wirkungsbereich (§ 117c Abs. 2 Z 1)Paragraphen 5 a,, 14, 15, 28, 30, 35, 37 und 39, Paragraph 40, ausgenommen Absatz 9 und Paragraph 40 a, ausgenommen Absatz 5, im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer eins,)
erlassen. Die Höhe der jeweiligen Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der jeweiligen Aufgabe durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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