Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Paragraph 13 b,
Die Österreichische Ärztekammer kann Verordnungen über die Einhebung von Bearbeitungsgebühren von Personen, auf die sich die behördliche Tätigkeit bezieht, für die Aufgaben gemäß
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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