Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsPersonen gemäß § 68 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.Personen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Abs. 1 angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die in Absatz eins, angeführten Personen sind in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 110 ÄrzteG 1998
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 110 ÄrzteG 1998