Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben den im § 98 Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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