Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Paragraph 116 a,
Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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