(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. | für jede Halbwaise mindestens 10 vH, | |||||||||
2. | für jede Vollwaise mindestens 20 vH | |||||||||
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)
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