Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsWaisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im Paragraph 101, Absatz eins bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2Die Waisenversorgung beträgt
1.Ziffer einsfür jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2.Ziffer 2für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,)
In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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