Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die imPersonen gemäß § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigendieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäßin Abs. 1 angeführten KammerangehörigenPersonen sind in der BeitragsordnungWohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.
(1) Die imPersonen gemäß § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigendieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 10 Abs. 2 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäßin Abs. 1 angeführten KammerangehörigenPersonen sind in der BeitragsordnungWohlfahrtsfondsbeitragsordnung festzusetzen.