Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsZur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (§ 68 Abs. 1, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärzte, die Angehörige einer Ärztekammer sind (Paragraph 68, Absatz eins,, 2 und 5), ist die „Österreichische Ärztekammer“ am Sitz der Bundesregierung eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3)Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ zu führen.
(4)Absatz 4Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (§ 126 Abs. 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.Den Bundeskurien kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Angelegenheiten (Paragraph 126, Absatz 3 bis 5) in eigenem Namen wahrzunehmen. Die Bundeskurien sind berechtigt, in diesen Angelegenheiten das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer“ in Verbindung mit dem die jeweilige Bundeskurie bezeichnenden Zusatz zu führen.
In Kraft seit 11.11.1998 bis 31.12.9999
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