Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003, unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des Paragraph 25, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, unter Außerachtlassung des Paragraph 203, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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