§ 8 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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