Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
0 Kommentare zu § 8 AbgG