Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
*) FassungDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die LGBl.Nr. 44/2013§§ 10
§ 8*)Mitgliederbis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und Ersatzmitglieder
(1) Die Abgabenkommission besteht aus einem Mitglied, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeisterin dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglieddieser alle verfügbaren Beweismittel zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder sinngemäßübergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
*) FassungDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die LGBl.Nr. 44/2013§§ 10
§ 8*)Mitgliederbis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und Ersatzmitglieder
(1) Die Abgabenkommission besteht aus einem Mitglied, das den Vorsitz hat, und mindestens zwei, höchstens aber vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Vizebürgermeister oder die Vizebürgermeisterin dürfen nicht als Mitglieder gewählt werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglieddieser alle verfügbaren Beweismittel zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder sinngemäßübergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018