(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) | das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl.Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000, Nr. 43/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004; | |||||||||
b) | das Landesabgabenamtsgesetz, LGBl.Nr. 1/1959. |
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.
(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Art. VII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, bei einer Abgabenkommission anhängige Verfahren sind von dieser nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. Für die Dauer von bei einer Abgabenkommission anhängigen Verfahren bleiben auch die §§ 8 bis 13 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Abgabenkommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.
(7) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.
(8) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 7 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
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