§ 10 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

a)

Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

b)

Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden; oder

c)

auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.

(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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