§ 12 AbgG

AbgG - Abgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 10 oder 11 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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