Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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