Begründung: Für eine die klagende Partei treffende Abgabenforderung von S 400.699,-- samt Anhang erfolgte durch das Finanzamt Graz-Stadt zur Steuernummer 974/2658 am 2.12.1982 die Pfändung von neun Gegenständen. Mit Bescheid dieses Finanzamtes vom 23.3.1983 wurde gemäß § 43 Abs 2 AbgEO und Art.I DV zur AbgEO, BGBl.1949/157, die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände im Dorotheum angeordnet. Zugleich wurde verfügt, daß die Gegenstände in das Versteigerungsamt zu schaffen sind. Die... mehr lesen...
Norm: AbgEO §43AHG §1 Abs2 Cd2AHG §1 Abs2 F
Rechtssatz: Dadurch, daß die Abgabenbehörde den Ort der Versteigerung in die Räume des Dorotheum Auktions -, Versatz -, und Bank - Gesellschaft mbH verlegt, wird dieser keine Aufgabe der Hoheitsverwaltung übertragen. Im Versteigerungsverfahren bleiben alle hoheitlichen Vollzugsakte der Abgabenbehörde bzw dem von ihr entsandten Vollstrecker vorbehalten. Versteigert die Dorotheums GmbH ungeachtet Einste... mehr lesen...