Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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