Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt. Pflegeverträge, die nach Paragraph 186, ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.
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