Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ist für ein minderjähriges uneheliches Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Vormund bestellt worden, so erlischt dessen Amt mit diesem Zeitpunkt, wenn dieses Bundesgesetz für die gesetzliche Vertretung des Kindes anderes vorsieht.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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