Art. 6 § 4 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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