Art. 6 § 4 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach Paragraph 213, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt 99 aus 1954,, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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