Die Voraussetzungen und das Verfahren für das Wirksamwerden oder Unwirksamwerden von Vaterschaftsanerkenntnissen, über die die Niederschrift vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden ist, bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, es sei denn, das Anerkenntnis wäre nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam. Für Klagen nach §§ 164a ABGB und 164b Abs. 2 zweiter Satz ABGB, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.
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