Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht Paragraph 211, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht.
(2)Absatz 2Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.9999
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