Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach § 163b ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach § 138 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB sowie 138a Abs. 1 ABGB zu verstehen. Soweit in Bundesgesetzen auf die allgemein verbindliche Feststellung der Vaterschaft nach Paragraph 163 b, ABGB Bezug genommen wird, ist darunter die Feststellung der Vaterschaft nach Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ABGB sowie 138a Absatz eins, ABGB zu verstehen.
0 Kommentare zu Art. 4 § 9 ABGB