Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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