Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ueber die gemachte Theilung sind Urkunden zu errichten. Ein Theilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Antheil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird. (§. 436)
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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