Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.
(2)Absatz 2Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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