§ 817 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ist kein Vollzieher des letzten WillensTestamentsvollstrecker ernannt; oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, unterzieht sichso hat der ernannteErbe dem Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar obGericht nachzuweisen, dass er den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen,Verstorbenen möglichst erfüllt oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter LegatareSicherheit geleistet hat er bloß darzuthun, daß er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ist kein Vollzieher des letzten WillensTestamentsvollstrecker ernannt; oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, unterzieht sichso hat der ernannteErbe dem Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar obGericht nachzuweisen, dass er den Willen des Erblassers so viel möglich zu erfüllen,Verstorbenen möglichst erfüllt oder die Erfüllung sicher zu stellen, und sich gegen das Gericht darüber auszuweisen. In Ansehung bestimmter LegatareSicherheit geleistet hat er bloß darzuthun, daß er denselben von dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).