Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
1.Ziffer einsdie vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
2.Ziffer 2die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
3.Ziffer 3die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
(2)Absatz 2Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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