Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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