§ 724 ABGB d) Vermuteter Widerruf

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 724.Paragraph 724,

Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliert.

  1. (1)Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
    1. 1.Ziffer einsdie vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
    2. 2.Ziffer 2die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
  2. (2)Absatz 2Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 724.Paragraph 724,

Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat, daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliert.

  1. (1)Absatz einsDer Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene
    1. 1.Ziffer einsdie vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,
    2. 2.Ziffer 2die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.
  2. (2)Absatz 2Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.