§ 724 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Ein Legat(1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird für widerrufen angesehenvermutet, wenn der ErblasserVerstorbene

1.

die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,

2.

die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

3.

die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.

(2) Wenn aber der Schuldner die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandeltaus eigenem Antrieb berichtigt hat, daßdie Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliertohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Ein Legat(1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird für widerrufen angesehenvermutet, wenn der ErblasserVerstorbene

1.

die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,

2.

die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

3.

die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.

(2) Wenn aber der Schuldner die vermachte Forderung eingetrieben und erhoben; wenn er die jemanden zugedachte Sache veräußert, und nicht wieder zurück erhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandeltaus eigenem Antrieb berichtigt hat, daßdie Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Nahmen verliertohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.