Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn ein Nachkomme des Verstorbenen vor ihm gestorben ist und seinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der Anteil, der dem verstorbenen Nachkommen gebührt hätte, dessen Kindern zu gleichen Teilen zu.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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