Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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